Die Synkopenmuffel

HOT 'N' SWEET JAZZ VON DER ELBAUE

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.09.2015 in Torgau.
Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form.


§ 1    Grundsatz   

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie dient der Regelung der inneren Ordnung des Vereins und der Abgrenzung einzelner Aufgaben.


§ 2    Vorstand   

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Verpflichtung der musikalischen Fachkräfte.
  2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.
  3. Der Vorstand kann im Rahmen der Haushaltsmittel in seinen Aufgaben durch außenstehende Fachkräfte (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt) unterstützt werden.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.


§ 3    Vorstandssitzungen   

  1. Die Vorstandssitzungen sollen einmal im Quartal stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
  2. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Personen die nicht Vorstandsmitglieder sind zur Anhörung eingeladen werden.
  4. Stimmberechtigt sind nur Vorstandsmitglieder.


§ 4    Kassenprüfer   

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer berufen.
  2. Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.


§ 5    Musikalischer Leiter   

  1. Der musikalische Leiter ist ein Vereinsmitglied, das durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzleiter berufen.
  2. Der musikalische Leiter führt die Probenarbeit durch und leitet die Auftritte.
  3. Der musikalische Leiter ist verantwortlich für die Entwicklung des Repertoires. Die Auswahl der Musikstücke nimmt er einvernehmlich mit den Vereinsmitgliedern vor.
  4. Der musikalische Leiter erstellt und bearbeitet die Notensätze. Neuerungen und Änderungen teilt er dem Notenwart mit.
  5. Bei Verhinderung stellt der musikalische Leiter eine geeignete Vertretung.
  6. Der musikalische Leiter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn er
    a. grob fahrlässig und vorsätzlich dem Verein Schaden zufügt oder
    b. durch nachlässige Probenarbeit das Niveau gefährdet oder
    c. die Zusammenarbeit mit den Vorstand nicht mehr gewährleistet.


§ 6    Notenwart   

  1. Der Notenwart ist ein Vereinsmitglied, das durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatznotenwart berufen.
  2. Der Notenwart stellt das Notenmaterial in ausreichender Anzahl und Qualität bereit. Bei Proben und Auftritten führt der Notenwart einen Satz aller Musikstücke für alle Instrumente mit.
  3. Der Notenwart stimmt sich mit dem musikalischen Leiter ab.
  4. Der Notenwart führt ein Notenarchiv in übersichtlicher Form.
  5. Der Notenwart ist verantwortlich für die Ausgabe von Notenmaterial an die Musiker, Dirigenten und Übungsleiter und dessen Rückgabe.
  6. Das an die Vereinsmitglieder ausgegebene Notenmaterial ist Eigentum des Vereins. Es ist pfleglich zu behandeln und bei Aufforderung an den Notenwart zurückzugeben.
  7. Eine Vervielfältigung des Notenmaterials zum Zwecke der Weiterveräußerung ist nicht gestattet.
  8. Bei Verhinderung stellt der Notenwart eine geeignete Vertretung.


§ 7    Verantwortlicher für Schriftführung und Chronik   

  1. Der Verantwortliche für Schriftführung und Chronik (Schriftführer) ist ein Vereinsmitglied, das durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzschriftführer berufen.
  2. Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokollierung der Mitgliederversammlungen. Er kann bei Bedarf als Protokollant der Vorstandssitzungen eingesetzt werden. Der Schriftführer unterstützt die Vereinsarbeit durch Erledigung von Schreibarbeiten.
  3. Der Schriftführer führt und gestaltet unter Mitwirkung aller Vereinsmitglieder die Vereinschronik. Er sammelt alle Veröffentlichungen über den Verein.


§ 8    Verantwortlicher für den Proberaum   

  1. Der Verantwortliche für den Proberaum ist ein Vereinsmitglied, das durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzverantwortlichen berufen.
  2. Er ist verantwortlich für den Zugang zum Proberaum und zum Backstage-Bereich bei Auftritten.
  3. Er sorgt für den ordentlichen Zustand des Proberaumes nach den Proben und des Backstage-Bereiches bei Auftritten. Er ist dabei von allen Vereinsmitgliedern zu unterstützen.
  4. Bei Verhinderung stellt der Verantwortliche für den Proberaum eine geeignete Vertretung.


§ 9    Verantwortlicher für technische Betreuung und Instrumente   

  1. Der Verantwortliche für technische Betreuung und Instrumente (Techniker) ist ein Vereinsmitglied, das durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzverantwortlichen berufen.
  2. Der Techniker ist verantwortlich für die Bereitstellung und die Funktionstüchtigkeit der für die Proben und die Auftritte notwendigen Instrumente und Auftrittstechnik.
  3. Der Techniker stimmt sich hierzu mit dem Vorstand und dem Musikalischen Leiter ab.
  4. Der Techniker ist bei Logistik, Transport und Aufbewahrung der technischen Ausrüstung und Instrumente durch alle Mitglieder zu unterstützen.
  5. Bei Verhinderung stellt der Techniker eine geeignete Vertretung


§ 10    Proben und Auftritte   

  1. Die Teilnahme an den Proben ist für alle Mitglieder Pflicht, es sei denn, zwingende Gründe stehen dem entgegen.
  2. Für die Teilnahme an Auftritten haben sich die Mitglieder in eine Auftrittsliste zur verbindlichen Mitwirkung entsprechend ihrem Willen zur Teilnahme einzutragen.
  3. Die Besetzung bei Auftritten insbesondere durch Gastmusiker wird durch den musikalischen Leiter im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegt.
  4. Nach Eintragung in die Auftrittsliste und nach Erstellung des Besetzungsplans besteht für die Mitglieder eine Pflicht zur Teilnahme. Anschließende Absagen durch Auftrittsteilnehmer sind nur in persönlichen Härtefällen möglichen.


§ 11    Reisekosten   

  1. Aufwendungen für Reisekosten für Vorstandstätigkeiten, Funktionstätigkeiten und zu auswärtigen Auftritten können unter Berücksichtigung der Haushaltlage des Vereins und steuerrechtlicher Vorgaben erstattet werden.
  2. Es können folgende Fahrtkosten je Fahrtkilometer zur Erstattung beantragt werden:
    a. Anreise mit eigenem Pkw:            0,20 EUR
    b. Anreise mit eigenem Krad:            0,10 EUR
    c. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:    nach Beleg
  3. Bei der Erstattung von Fahrtkosten gilt das Zurücklegen der Entfernung Vereinssitz – Reiseziel – Vereinssitz mit einem Pkw als Referenzstrecke.
  4. Bei der Erstattung von Fahrtkosten bei Fahrten mit eigenem Kfz (Abs. 2 Nr. a und b) werden im Vergleich zwischen den tatsächlich zurückgelegten Fahrtkilometern und der Referenzstrecke die geringeren Fahrtkosten berücksichtigt.
  5. Bei der Erstattung von Fahrtkosten bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Abs. 2 Nr. c) werden im Vergleich zwischen den tatsächlich Kosten und der Referenzstrecke die geringeren Fahrtkosten berücksichtigt. Die entstandenen Kosten sind mit Originalbelegen (Fahrkarten etc.) nachzuweisen.
  6. Anträge zur Erstattung von Reisekosten müssen spätestens drei Monate nach deren Entstehen beim Vorstand eingereicht werden. Hierfür ist das Formular „Reisekostenabrechnung“ des Vereins zu nutzen.