Die Synkopenmuffel

HOT 'N' SWEET JAZZ VON DER ELBAUE

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. September 2015 in Torgau.
Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form.



§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr   

  1. Der Name des Vereins ist „Die Synkopenmuffel e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Torgau.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2    Zweck des Vereins   

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Musik sowie deren Präsentation in der Öffentlichkeit.
  2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
    a. die Förderung der Aus- und Fortbildung der Musiker, die regelmäßige Abhaltung von Probeeinheiten (z.B. wöchentliche Musikproben oder Registerproben) und Probewochenenden,
    b. Auftritte bei Veranstaltungen,
    c. die Organisation und Durchführung von Konzerten,
    d. die Teilnahme an Musikfesten,
    e. die Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art,
    f. die Förderung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.


§ 3    Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit   

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze gezahlt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Musik.


§ 4    Mitgliedschaft   

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein.
  2. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von einzelnen Pflichten der Mitglieder befreit werden. Einzelheiten werden individuell mit dem Ernennungsbeschluss geregelt.


§ 5    Aufnahme in den Verein   

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag von nicht volljährigen Personen muss durch den/die gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sein. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zustellung einer Aufnahmebestätigung.
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnungen (z.B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung) an.


§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft   

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  3. Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Durch die Beschwerde wird die einstweilige Wirksamkeit des Ausschlusses nicht gehemmt.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge, Gebühren bzw. Umlagen werden nicht zurückerstattet.


§ 7    Pflichten der Mitglieder   

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Gebühren und Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  3. Die Mitglieder sollen, wann immer möglich, an den Musikproben teilnehmen und sich an den musikalischen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins beteiligen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere die:
    a. Mitteilung von Anschriftenänderungen,
    b. Mitteilung über Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
    c.Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
    Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.


§ 8    Mitgliedsbeiträge   

  1. Die Mitglieder zahlen:
    a. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
    b. einen Jahresbeitrag.
    Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  2. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze von dem sechsfachen eines Jahresbeitrages besteht.


§ 9    Organe   

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. der Vorstand.


§ 10    Mitgliederversammlung   

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Bei Mitgliedern die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der gesetzliche Vertreter abstimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (Brief oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner über:
    a. die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG  bzw. § 3 Nr. 26 a EStG für Vorstandsmitglieder,
    b. Beschwerden nach § 6 Abs. 3,
    c. den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung, der Beitragsordnung sowie bei Bedarf weiterer Vereinsordnungen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11    Vorstand   

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden und dem  2. Vorsitzenden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann das verbleibende Vorstandsmitglied bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
  4. Der Vorstand beschließt über die Gewährung von Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG  bzw. § 3 Nr. 26 a EStG für Personen, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
  5. Dem Vorstand obliegt die Verfügung über die Mittel des Vereins zur Erfüllung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben und zur Verwirklichung des Vereinszwecks.


§ 12    Datenschutz   

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.